
Es lag in der Vielheit der alten Krämerkompetenzen, dass die Krämer wegen des Verkaufs von Eisenwaren mit den Schmieden in Konflikt kamen. Diese beschwerten sich 1466, dass etliche in der Krämerzunft seien, die ihnen mit Kauf und Verkauf in ihr Handwerk griffen, ohne zu Schmieden zünftig zu sein. Die Krämer machten ihr ausschliessliches Recht geltend, mit allem zu handeln, was hier nicht produziert werde, und bestritten den Schmiedezünftigen das Feilbieten andrer als selbstgefertigter Ware. Durch gemeinsame Besprechungen beider Zunftvorstände auf dem Hause zu Safran suchte man der Missstände Herr zu werden. Ausdrücklich betonten die Schmiede den Krämern gegenüber, «das si ye und ye und alle ir vordern gut fruntschafft, gesellschaft und auch nachgeburschafft zusamen hetten gehan, das wolten si lang han und gut nachgeburen sin, und was si harin tetten, das bescheche darumb, das si nit gern clageten vor eim rate oder vor dem meister bott, wenn si ir lieben nachgeburen weren und was das were, das si inen in fruntschafft konden getun, wolten si allzyt willig sin ».
Man vereinbarte sich denn auch durch gütlichen Vergleich auf folgende Punkte:
Es scheinen sich aber nicht alle Krämer an die Abmachung gehalten zu haben, da gelegentlich von allerlei Spänen die Rede ist. Zehn Jahre später, 1476, wurde auf dem Schmiedenhaus die Vereinbarung durch Zunfthäupter in aller Form erneuert und bestätigt und dem Zunftbuche einverleibt, damit die Nachkommen wüssten, wie sie sich zur Vermeidung von Irrung zu verhalten hätten.
Auf Grund dieser Abmachungen kauften sich unternehmende Krämer und Handelsleute neben dem Safran noch die Schmiedenzunft, wodurch sie das Recht erlangten, Sensen, Sicheln, Nägel, Blech usw. feilzuhaben, so 1468 Ludwig Zscheckenpürlin, 1473 Bastion Told, 1488 Heinrich Rieher, 1488 Antoni Waltenheim, 1496 Ruprecht Winter.
Zu Beginn des 16. Jahrhunderts, 1505-1506 wollten die Schmiede den alten Vertrag nicht mehr gelten lassen, da er «dem gemeinen man und gut der stadt nachteilig und abbruchig» sei. Sie forderten strenge Durchführung der vom Rat erlassenen Ordnung betreffend Mehrzünftigkeit, nämlich dass jeder Mehrzünftige mit der Zunft dienen solle, deren Hantierung er treibe und deren er am meisten geniesse. Wohl sollten die Krämer Eisenwaren, welche die hiesigen fertigten, diesen abkaufen und feilhaben dürfen, aber keinesfalls solche Waren von auswärts einfuhren.
Mit aller Entschiedenheit wies die Safranzunft in einem Schreiben an den Rat den Vorwurf zurück, als ob es bei den Vereinbarungen von 1466 nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Ihre Altvorderen seien fromme Ehrenleute gewesen und hätten «in eren one beschuldigung einichs fleckens oder massen der uneren, ir tag hinbracht und vollendet». Auch sei die Safranzunft bisher «nit der minst ortstein einer statt von Basel in allen nöten gewesen»; der Rat möge dafür sorgen dass Freund bei Freund, Nachbar bei Nachbar bleiben möge.
In der Folgezeit sehen wir dann die spezifischen Eisenkrämer in der Regel zu Schmieden leibzünftig, während sie die Safranzunft, deren sie des offenen Ladens wegen beitraten, nur mit dem Wachsgeld und dem Neujahrsgeld unterhielten. So schrieb es noch die Zunftordnung von 1601 für die Eisenkrämer vor, die «kurze ware und spitzwerck» feilhielten.